ALLGEMEINE REISEBEDINGUNGEN (ARB) FÜR REISEVERANSTALTUNGSLEISTUNGEN

Sehr geehrter Reisegast,

wir begrüßen Sie recht herzlich als geschätzten Reisekunden und dürfen Sie ausführlich darüber unterrichten, welche Leistungen wir erbringen, wofür wir einstehen und welche Pflichten Sie uns gegenüber haben.

In Ergänzung der gesetzlichen Bestimmungen des Reisevertragsrecht in den §§651ff BGB werden zwischen Ihnen als Anmeldendem oder Reisendem und uns, der Reisebüro Zöller (in der Folge "Reiseveranstalter" genannt und vertreten durch Ihren Geschäftsführer Herrn Dieter Eltzner), als Reiseveranstalter die nachfolgenden Reisebedingungen vereinbart:

Bitte beachten Sie: Diese Reisebedingungen und Hinweise gelten für die Reisebüro Zöller nur, insofern die Gesellschaft selbst als Reiseveranstalter auftritt. In allen Fällen der Vermittlung einer Fremdleistung gelten die Reisebedingungen des jeweiligen Leistungsträgers/Reiseveranstalters.

1.

Anmeldung

1.1. Mit der Anmeldung, die schriftlich (auch per Telefax oder E-Mail), mündlich oder fernmündlich erfolgen kann, bieten Sie dem Reiseveranstalter den Abschluß eines Reisevertrages aufgrund der Ihnen in dem Reisekatalog, in dem Prospekt oder in der Reiseausschreibung genannten bindenden Leistungsbeschreibungen und Preise verbindlich an.
Der Reisevertrag kommt mit der Reisebestätigung des Reiseveranstalters zustande.
Die Reisebestätigung wird durch den Reiseveranstalter bei Vertragsschluß oder unverzüglich nach Vertragsschluß ausgehändigt.
1.2. Die Anmeldung erfolgt durch Sie auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragspflichten der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch eine ausdrücklichen und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.3. Weicht die Reisebestätigung vom Inhalt Ihrer Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das der Reiseveranstalter 10 Tage ab Zugang der Bestätigung gebunden ist und das Sie innerhalb dieser Frist ausdrücklich oder durch schlüssige Erklärung (Zahlung des Reisepreises) annehmen können.
1.4. Die Vertragsannahme durch den Reiseveranstalter steht unter der aufschiebenden Bedingung, daß Sie die Ihnen zur Verfügung stehenden allgemeinen Reisebedingungen durch Nichtwidersprechen genehmigen.

2.

Zahlung des Reisepreises

2.1. Bei Vertragsschluß ist gegen Aushändigung des Sicherungsscheins eine Anzahlung auf den Reisepreis zu leisten.
Sie beträgt 15% des Reisepreises bzw. bei Ferienwohnungen 15% je Wohneinheit und ergibt sich im übrigen aus Ihrer Reisebestätigung.
2.2. Der restliche Reisepreis wird fällig und zahlbar, wenn feststeht, daß die Reise - wie in der Reisebestätigung ausgewiesen - durchgeführt wird und die Reiseunterlagen zur Abholung in unseren Geschäftsräumen bereitliegen.
Sollen die Reiseunterlagen Ihnen vereinbarungsgemäß zugesandt werden, muß zuvor der Gesamtreisepreis bezahlt sein oder dessen Bezahlung in geeigneter Weise sichergestellt sein.
2.3. Für den Fall, daß nach Art und Umfang der Reiseleistungen von den Leistungsträgern zur Sicherstellung der Reiseleistung Akontozahlungen eingefordert werden, ist der Reiseveranstalter berechtigt, diese zu verauslagenden Beträge auch vor Fälligkeit des Restpreises im Wege des Aufwendungsersatzes gegen Aushändigung des Sicherungsscheins von Ihnen einzufordern.

3.

Leistungen

3.1. Die Leistungen des Reiseveranstalters ergeben sich im Einzelnen aus der Leistungsbeschreibung und den allgemeinen Hinweisen in dem der Buchung zugrundeliegenden Katalog, dem Prospekt oder der Reiseausschreibung sowie aus den hierauf bezugnehmenden Angaben der Reisebestätigung.
Die im Katalog enthaltenen Angaben sind für den Veranstalter grundsätzlich bindend mit dem Inhalt, mit dem sie Grundlage des Reisevertrages geworden sind.
Vor Vertragsschluß kann der Veranstalter jederzeit eine Änderung der Katalogangaben vornehmen, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich rechtzeitig informiert wird. Nebenabreden (Wünsche, Vereinbarungen), die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, erweitern oder beschränken, bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch den Reiseveranstalter.
3.2. Soweit von Ihnen einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch genommen werden können, wird sich der Reiseveranstalter bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen.
Dieses entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
Der Veranstalter ist berechtigt, in der Regel 20 % des erstatteten Betrages als Ausgleich für zusätzliche Mühen und Kosten einzubehalten.
Der Nachweis niedrigerer Kosten bleibt Ihnen unbenommen.
3.3. Eine in der Leistungsbeschreibung von uns angegebene touristische Einstufung der Unterbringung des Reisekunden bezieht sich auf die Klassifizierung im Zielgebiet.
Fehlt eine solche, gilt unser eigenes Klassifizierungssystem.
3.4. Für im Rahmen der Reise vermittelte Reiseleistungen erbringt der Reiseveranstalter Fremdleistungen, soweit der Reiseveranstalter in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hinweist.
Der Reiseveranstalter haftet daher nicht selbst für die Durchführung dieser Fremdleistungen. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesen Fällen nach den Bedingungen des vermittelten Unternehmens, die dem Reisenden zur Verfügung gestellt werden.

4.

Höhere Gewalt / außergewöhnliche Umstände

4.1. Wird die Reise infolge bei Vertragsschluß nicht voraussehbarer höhere Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag nur nach Maßgabe der Vorschriften zur Kündigung wegen höhere Gewalt kündigen.
Die Rechtsfolgen ergeben sich aus dem Gesetz. Der Reiseveranstalter wird in diesem Fall den gezahlten Reisepreis erstatten, kann jedoch für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
Erfolgt die Kündigung nach Reiseantritt, ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrages notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfaßt, den Reisenden zurückzubefördern.
Die Mehrkosten für die Rückbeförderung tragen die Parteien je zur Hälfte. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

5.

Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter

5.1. Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung durch den Veranstalter nachhaltig stört oder wenn er sich in starkem Maße vertragswidrig verhält.
Bei einer Kündigung durch den Veranstalter behält dieser den Anspruch auf den Reisepreis.
Evtl. Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst.
Der Veranstalter muß sich jedoch den Wert der der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderen Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erlangt werden (einschließlich evtl. Erstattungen durch Leistungsträger).
5.2. Der Reiseveranstalter kann bis zwei Wochen vor Antritt der Reise bei Nichterreichen einer ausgeschriebebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl vom Reisevertrag zurücktreten, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird.
Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden über eine zulässige Reiseabsage bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl bzw. höherer Gewalt oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung unverzüglich nach Kenntnis hiervon zu unterrichten.
5.3. Ferner kann der Reiseveranstalter bis vier Wochen vor Reiseantritt vom Reisevertrag zurücktreten, wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den Reiseveranstalter deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für die Reise so gering ist, daß die dem Reiseveranstalter im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde.
Ein Rücktrittsrecht des Reiseveranstalters besteht jedoch nur, wenn er die dazu führenden Umstände nicht zu vertreten hat und wenn er die zu seinem Rücktritt führenden Umstände nachweist und wenn er dem Reisenden ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet hat.
Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Zusätzlich wird ihm sein Buchungsaufwand pauschal erstattet, sofern er von einem Ersatzangebot des Reiseveranstalters keinen Gebrauch macht.

6.

Leistungs- und Preisänderungen

6.1. Der Reiseveranstalter ist berechtigt, den vereinbarten Inhalt des Reisevertrags aus rechtlich zulässigen Gründen zu ändern.
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrags, die nach Vertragsschluß notwendig werden und die von dem Reiseveranstalter nicht herbeigeführt werden, sind nur zulässig, soweit diese Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
Flugzeiten sind wie auf dem Flugschein angegeben vorgesehen.
U. a. aufgrund der zeitweiligen Überlastung des internationalen Luftraumes können Flugverspätungen oder auch -verschiebungen in Einzelfällen nicht ausgeschlossen werden.
6.2. Liegt zwischen Vertragsschluß und dem Reiseantritt ein Zeitraum von mehr als vier Monaten, ist der Reiseveranstalter berechtigt, den Reisepreis im gesetzlich zulässigen Rahmen zu erhöhen, wenn dieses mit genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises im Vertrag vorgesehen ist und damit eine Erhöhung der Beförderungskosten, der Flughafengebühren oder der für die Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird.
Der Reiseveranstalter ist in diesem Fall verpflichtet, den Reisenden bzw. Auftraggeber bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin über eine beabsichtigte und eine gesetzlich zulässige Preiserhöhung zu informieren.
Eine Preiserhöhung nach diesem Zeitpunkt ist unzulässig.
6.3. Im Falle einer Preiserhöhung um mehr als 5% des Reisepreises als auch bei einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung können Sie als Reisender bzw. Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder, wie bei einer zulässigen Reiseabsage durch den Reiseveranstalter, die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise aus seinem Angebot ohne Mehrpreis für Sie anzubieten.
Sie sind verpflichtet, diese Rechte unverzüglich nach dem Erhalt der Änderungsmitteilung gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen.
Hierzu empfehlen wir die Schriftform.

7.

Rücktritt und Umbuchung durch den Reisenden

7.1. Sie können jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten.
Wir empfehlen Ihnen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
7.2. Im Falle des Rücktritts oder im Falle des Nichtantritts der Reise (no show), kann der Reiseveranstalter den Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für Aufwendungen verlangen.
Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen.
Der Reiseveranstalter ist berechtigt, diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Tabelle nach der Nähe des Zeitpunkts des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis nach folgenden Prozentsätzen vom Reisepreis pro Person zu pauschalieren:

7.2.1

Flugpauschalreisen mit Charterflug:

bis 31. Tag vor Reiseantritt 20%
ab 30. Tag vor Reiseantritt 25%
ab 22. Tag vor Reiseantritt 35%
ab 15. Tag vor Reiseantritt 50%
ab 8. Tag vor Reiseantritt 65%
ab 2. Tag vor Reiseantritt oder bei Nichtantritt der Reise 80%

7.2.2.

Flugreisen mit Linienflug:

EUR 35,-- pro Flugschein zzgl. evtl. anfallender Gebühren der jeweiligen Fluggesellschaft

7.2.3.

Schiffspassagen / Seereisen

bis 150. Tag vor Reiseantritt EUR 50,--
ab 149. Tag vor Reiseantritt 5%
ab 99. Tag vor Reiseantritt 10%
ab 49. Tag vor Reiseantritt 25%
ab 21. Tag vor Reiseantritt 50%
ab 14. Tag vor Reiseantritt 75%
am Tag des Reiseantritts oder bei Nichtanreise 95%

7.2.4.

Hotelunterkünfte

bis 31. Tag vor Reiseantritt 20%
ab 30. Tag vor Reiseantritt 35%
ab 15. Tag vor Reiseantritt 50%
ab 2. Tag vor Reiseantritt 75%

7.2.5.

Ferienwohnungen

bis 46. Tag vor Reiseantritt 20%
ab 45. Tag vor Reiseantritt 50%
ab 35. Tag vor Reiseantritt 80%
ab 2. Tag vor Reiseantritt oder bei Nichtantritt der Reise 90%

7.2.6.

Bahnreisen

bis 31. Tag vor Reiseantritt 20%
ab 30. Tag vor Reiseantritt 25%
ab 21. Tag vor Reiseantritt 35%
ab 15. Tag vor Reiseantritt 50%
ab 8. Tag vor Reiseantritt 65%
ab 2. Tag vor Reiseantritt oder bei Nichtantritt der Riese 80%

7.2.7.

Busreisen

bis 30. Tag vor Reiseantritt mindestens EUR 31,-- oder 10%
ab 29. Tag vor Reiseantritt 20%
ab 21. Tag vor Reiseantritt 35%
ab 14. Tag vor Reiseantritt 45%
ab 6. Tag vor Reiseantritt 70%
ab 1. Tag vor Reiseantritt und bei Nichtantritt der Reise (no show) 90%

7.2.8.

Sonstige Reiseleistungen

Im Hinblick auf die in den vorbenannten Ziffern nicht genannten Reisearten kann der Reiseveranstalter als Entschädigung statt der vorgenannten Pauschale auch den Reisepreis oder sonstigen Schaden unter Abzug des Wertes unserer ersparten Aufwendungen und anderweitiger Verwendung der Reiseleistungen verlangen.
Der Reiseveranstalter behält sich insbesondere vor, bei konkretem Nachweis bei jenen Reisearten einen höheren Schaden als die vorbenannten pauschalierten Rücktrittskosten geltend zu machen.

7.3.

Umbuchungsgebühren

Werden auf Ihren Wunsch nach der Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereichs der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung), sind wir berechtigt, bei Einhaltung der nachstehenden Fristen pro Reisenden 30,- EUR zu berechnen:

7.3.1.

bei Flugpauschalreisen mit Charterflug

bis 31. Tag vor Reiseantritt

7.3.2.

bei Flugreisen mit Linienflug

bis 31. Tag vor Reiseantritt

7.3.3.

bei Schiffsreisen / Seereisen

bis 50. Tag vor Reiseantritt

7.3.4.

bei Hotelunterkünften

bis 31. Tag vor Reiseantritt

7.3.5.

bei Ferienwohnungen

bis 46. Tag vor Reiseantritt

7.4.

spätere Umbuchungen

Spätere Umbuchungen, die nach Ablauf der vorbenannten Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den vorgenannten Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung vorgenommen werden.
Dieses gilt nicht bei Umbuchungen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

7.5.

Ersatzreisende

Die Berechtigung des Reisenden, einen Ersatzreisenden zu stellen, der dann statt seiner in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt, wird dadurch nicht berührt. Sie kann jedoch durch die Beförderungsbestimmungen von Leistungsträgern (z.B. Fluggesellschaften, die kostenlose Namensänderungen nicht akzeptieren und bei entsprechender Platz-Verfügbarkeit eine Namensänderung nur gegen Aufzahlung in eine höhere Tarifklasse und gegen Zahlung von Umbuchungsgebühren durchführen) eingeschränkt sein.

8.

Haftung

8.1. Die Haftung des Reiseveranstalters für die vereinbarten Leistungen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften und umfaßt die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Katalogen angegebenen Reiseleistungen, sofern der Veranstalter nicht gem Ziffer 3.1 vor Vertragsschluß eine Änderung der Katalogangaben erklärt hat, sowie die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen.
Der Veranstalter haftet jedoch nicht für Angaben in Hotel-, Orts- oder Schiffs-Prospekten.
8.2. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder allein darauf beruht, daß für den entstandenen Schaden allein ein vom Reiseveranstalter eingesetzter Leistungsträger verantwortlich ist.
Haftungseinschränkende oder haftungsausschließende gesetzliche Vorschriften, die auf internationalen Übereinkommen beruhen und auf die sich ein vom Reiseveranstalter eingesetzter Leistungsträger berufen kann, gelten auch zugunsten des Reiseveranstalters.
8.3. Für Schadenersatzansprüche des Reisenden aus vom Reiseveranstalter schuldhaft begangener unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Reiseveranstalters beruhen und keine Körperschäden sind, wird eine Haftungsbeschränkung je Person und Reise von 4.000,- EUR vereinbart. Liegt der Reisepreis über 1.333,-- EUR ist diese Haftung auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.
Wir empfehlen, derartige Risiken durch eine entsprechende Reiseversicherung abzudecken.
8.4. Bei grenzüberschreitender Luftbeförderung regelt sich die Haftung des vertraglichen Luftfrachtführers nach den Bestimmungen des Warschauer Abkommens in der Fassung von Den Haag, Guadalajara und der nur für Flüge nach USA und Kanada geltenden Montrealer Abkommen.
8.5. Wird im Rahmen einer Reise oder Veranstaltung oder zusätzlich zu diesen eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und Ihnen hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringen wir insoweit Fremdleistungen, sofern hierauf in der Reise- oder Veranstaltungsausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich hingewiesen wurde.
Der Reiseveranstalter haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst.
Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall ausschließlich nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen, auf die Sie als Reisender bzw Auftraggeber ausdrücklich hingewiesen werden und die Ihnen auf Wunsch zugänglich zu machen sind.
8.6. Der Reiseveranstalter haftet ferner nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, sonstige Veranstaltungen etc.).

9.

Gewährleistung

9.3.

Abhilfe

Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so können Sie innerhalb angemessener Zeit Abhilfe verlangen.
Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordert.
Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, daß eine gleichwertige Ersatzleistung erbracht wird.

9.2.

Minderung des Reisepreis

Für die Dauer einer nichtvertragsgemäßen Erbringung der Reise können Sie eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung).
Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit Sie es schuldhaft unterlassen, den Mangel anzuzeigen.

9.3.

Kündigung

Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so können Sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen.
Der Reiseveranstalter empfiehlt hierzu die Schriftform.
Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
Der Reisende schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises.

9.4.

Schadenersatz

Sie können unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise besteht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.

10.

Vertragsobliegenheiten und Hinweise

10.1. Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, haben Sie als Reisender bzw. Auftraggeber nur dann die gesetzlichen Gewährleistungsrechte der Abhilfe, der Selbstabhilfe, der Minderung des Reisepreises, der Kündigung des Vertrages und des Schadensersatzes, wenn Sie es nicht schuldhaft unterlassen, einen aufgetretenen Mangel während der Reise dem Reiseveranstalter anzuzeigen.
10.2. Sie können bei einem Reisemangel nur selbst Abhilfe schaffen, oder bei einem erheblichen Mangel die Reise kündigen, wenn Sie dem Reiseveranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung einräumen.
Einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder die sofortige Abhilfe bzw. Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden geboten ist.
10.3. Eine Mängelanzeige nimmt die örtliche Reiseleitung oder der Vertragspartner des Reiseveranstalters entgegen.
Sollten Sie diese wider Erwarten nicht erreichen können, so wenden Sie sich direkt an den o. a. Reiseveranstalter.
Gewährleistungsansprüche haben Sie nach dem Gesetz innerhalb eines Monates nach dem vertraglichen Reiseende am benannten Sitz des Reiseveranstalters geltend zu machen.
Gewährleistungsansprüche verjähren in sechs Monaten.
Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.

11.

Sicherungsschein

Der Reiseveranstalter hat für den Fall der Zahlungsunfähigkleit oder des Konkurses sichergestellt, daß dem Reisenden der gezahlte Reisepreis, sofern Reiseleistungen deswegen ausfallen und etwaig notwendige Aufwendungen für die vertraglich vereinbarte Rückreise anfallen, erstattet wird.
Der Reisende hat in diesen Fällen bei Vorlage des Sicherungsscheins einen unmittelbaren Anspruch gegen die TAS Touristik Assekuranz Service GmbH, Walther-von-Cronberg-Platz 15, 60594 Frankfurt am Main.

12.

Paß-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen

12.1 Der Veranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Paß-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten, wobei Auftraggeber und Reisende zur Mitwirkung verpflichtet sind.
Für Angehörige anderer Staaten gibt etwa das zuständige Konsulat Auskunft.
Durch die Reiseausschreibung in den Katalogen und mit den Reiseunterlagen erhalten Sie wesentliche Informationen über die für Ihre Reise notwendigen Formalitäten.
Bitte beachten Sie diese Informationen und lassen Sie sich von uns weitgehend unterrichten.
12.2. Der Veranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn Sie ihn mit der Besorgung beauftragt haben, es sei denn, daß die Verzögerung von dem Veranstalter zu vertreten ist.
Unsere Gebühren für die Beantragung eines Visums entnehmen Sie bitte unserer Gebührentabelle. Die Gebühren der jeweiligen diplomatischen Vertretungen nennen wir Ihnen auf Anfrage.
Zur Erlangung von Visa etc., bei den zuständigen Stellen müssen Sie mit einem ungefähren Zeitraum von etwa 8 Wochen rechnen.
12.3. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich.
Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Veranstalters bedingt sind.
12.4. Entnehmen Sie bitte dem Katalog und erkundigen Sie sich bei uns, ob Ihr Euro-Reisepaß (rot) oder Ihr Personalausweis für die Reise eine ausreichende Gültigkeitsdauer besitzt (in der Regel muß der Reisepass oder Personalausweis mindestens 6 Monate über das geplante Ende der Reise hinaus gültig sein).
Kinder können im Paß der mitreisenden Eltern eingetragen werden. Für manche Länder benötigen Sie einen eigenen Kinderpaß.
12.5. Zoll- und Devisenvorschriften werden in verschiedenen Ländern sehr streng gehandhabt.
Informieren Sie sich bitte genau, und befolgen Sie die Vorschriften unbedingt.
12.6. Von verschiedenen Staaten werden bestimmte Impfzeugnisse verlangt, die nicht jünger als 8 Tage und nicht älter als 3 Jahre (Pocken) bzw. 10 Jahre (Gelbfieber) sein dürfen.
Derartige Impfzeugnisse sind auch deutschen Behörden vorzuweisen, sofern Sie aus bestimmten Ländern (z. B. Afrika, Vorderer Orient) zurückkehren.
Entsprechende Informationen entnehmen Sie bitte unserem Katalog bzw. wenden Sie sich an uns.
12.7. Sie sollten sich über Infektions- und Impfschutz sowie andere Prophylaxemaßnahmen selbst rechtzeitig informieren; ggf. sollte ärztlicher Rat eingeholt werden.
Auf allgemeine Informationen, insbesondere bei den Gesundheitsämtern, reisemedizinisch erfahrenen Ärzten, Tropenmedizinern, reisemedizinischen Informationsdiensten oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung wird ausdrücklich verwiesen.

13.

Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Sollte eine Bestimmung dieser Reisebedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt.
Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck so weit wie möglich verwirklicht.

14.

Anwendbares Recht, Gerichtsstand

Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisekunden richten sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Der Reisende kann den Reiseveranstalter an dessen Sitz Altena (Westf.) verklagen.
Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluß des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
In diesen Fällen ist der Sitz des o. a. Reiseveranstalters maßgebend.
Diese Reisebedingungen und Hinweise gelten für
Reisebüro Zöller
sofern die Gesellschaft als Reiseveranstalter auftritt.